β. Das Reflexionsurteil
§ 174

Das Einzelne, als Einzelnes (reflektiert in sich) ins Urteil gesetzt, hat ein Prädikat, gegen welches das Subjekt als sich 8/325 auf sich beziehendes zugleich ein Anderes bleibt. - In der Existenz ist das Subjekt nicht mehr unmittelbar qualitativ, sondern im Verhältnis und Zusammenhang mit einem Anderen, mit einer äußeren Welt. Die Allgemeinheit hat hiermit die Bedeutung dieser Relativität erhalten. (Z. B. nützlich, gefährlich; Schwere, Säure, - dann Trieb usf.)

Zusatz. Das Urteil der Reflexion unterscheidet sich überhaupt dadurch vom qualitativen Urteil, daß das Prädikat desselben nicht mehr eine unmittelbare, abstrakte Qualität, sondern von der Art ist, daß das Subjekt durch dasselbe sich als auf anderes bezogen erweist. Sagen wir z. B.: "diese Rose ist rot", so betrachten wir das Subjekt in seiner unmittelbaren Einzelheit ohne Beziehung auf anderes; fällen wir dagegen das Urteil: "diese Pflanze ist heilsam", so betrachten wir das Subjekt, die Pflanze, als durch sein Prädikat, die Heilsamkeit, mit anderem (der dadurch zu heilenden Krankheit) in Beziehung stehend. Ebenso verhält es sich mit den Urteilen "dieser Körper ist elastisch", "dieses Instrument ist nützlich", "diese Strafe wirkt abschreckend" usw. Die Prädikate solcher Urteile sind überhaupt Reflexionsbestimmungen, durch welche zwar über die unmittelbare Einzelheit des Subjekts hinausgegangen, aber auch der Begriff desselben noch nicht angegeben wird. - Das gewöhnliche Räsonnement pflegt vornehmlich in dieser Weise des Urteilens zu ergehen. Je konkreter der Gegenstand ist, um den es sich handelt, um so mehr Gesichtspunkte bietet derselbe der Reflexion dar, durch welche indes die eigentümliche Natur, d. h. der Begriff derselben nicht erschöpft wird.

§ 175

1. Das Subjekt, das Einzelne als Einzelnes (im singulären Urteil), ist ein Allgemeines. 2. In dieser Beziehung ist es über seine Singularität erhoben. Diese Erweiterung ist eine äußerliche, die subjektive Reflexion, zuerst die unbestimmte Besonderheit (im partikulären Urteil, welches unmittelbar ebensowohl negativ als positiv ist; - das Einzelne ist in sich geteilt, zum Teil bezieht es sich auf sich, zum Teil auf anderes). 3. Einige sind das Allgemeine, so ist die Besonderheit zur Allgemeinheit erweitert; oder diese, durch die Einzelheit des Subjekts bestimmt, ist die Allheit (Gemeinschaftlichkeit, die gewöhnliche Reflexions-Allgemeinheit). 8/326

Zusatz. Das Subjekt, indem es im singulären Urteil als Allgemeines bestimmt ist, schreitet damit über sich, als dieses bloß Einzelne, hinaus. Wenn wir sagen: "diese Pflanze ist heilsam", so liegt darin, daß nicht bloß diese einzelne Pflanze heilsam ist, sondern mehrere oder einige, und dies gibt dann das partikuläre Urteil ("einige Pflanzen sind heilsam", "einige Menschen sind erfinderisch" usw.). Durch die Partikularität geht das unmittelbar Einzelne seiner Selbständigkeit verlustig und tritt mit anderem in Zusammenhang. Der Mensch ist als dieser Mensch nicht mehr bloß dieser einzelne Mensch, sondern er steht neben anderen Menschen und ist so einer in der Menge. Eben damit gehört er aber auch seinem Allgemeinen an und ist dadurch gehoben. Das partikuläre Urteil ist ebensowohl positiv als negativ. Wenn nur einige Körper elastisch sind, so sind die übrigen nicht elastisch. - Hierin liegt dann wieder der Fortgang zur dritten Form des Reflexionsurteils, d. h. zum Urteil der Allheit ("alle Menschen sind sterblich"; "alle Metalle sind elektrische Leiter"). Die Allheit ist diejenige Form der Allgemeinheit, auf welche die Reflexion zunächst zu fallen pflegt. Die Einzelnen bilden hierbei die Grundlage, und unser subjektives Tun ist es, wodurch dieselben zusammengefaßt und als Alle bestimmt werden. Das Allgemeine erscheint hier nur als ein äußeres Band, welches die für sich bestehenden und dagegen gleichgültigen Einzelnen umfaßt. In der Tat ist jedoch das Allgemeine der Grund und Boden, die Wurzel und die Substanz des Einzelnen. Betrachten wir z. B. den Gajus, den Titus, den Sempronius und die übrigen Bewohner einer Stadt oder eines Landes, so ist dies, daß dieselben sämtlich Menschen sind, nicht bloß etwas denselben Gemeinschaftliches, sondern ihr Allgemeines, ihre Gattung, und alle diese Einzelnen wären gar nicht ohne diese ihre Gattung. Anders verhält es sich dagegen mit jener oberflächlichen, nur sogenannten Allgemeinheit, die in der Tat bloß das allen Einzelnen Zukommende und denselben Gemeinschaftliche ist. Man hat bemerkt, daß die Menschen, im Unterschied von den Tieren, dies miteinander gemein haben, mit Ohrläppchen versehen zu sein. Es leuchtet indes ein, daß, wenn etwa auch der eine oder der andere keine Ohrläppchen haben sollte, dadurch sein sonstiges Sein, sein Charakter, seine Fähigkeiten usw. nicht würden berührt werden, wohingegen es keinen Sinn haben würde, anzunehmen, Gajus könnte etwa auch nicht Mensch, aber doch tapfer, gelehrt usw. sein. Was der einzelne Mensch im Besonderen ist, das ist er nur insofern, als er vor allen Dingen Mensch als solcher ist und im Allgemeinen ist, und dies Allgemeine ist nicht nur etwas außer und neben anderen abstrakten Qualitäten oder bloßen Reflexionsbestimmungen, sondern vielmehr das alles Besondere Durchdringende und in sich Beschließende. 8/327

§ 176

Dadurch, daß das Subjekt gleichfalls als Allgemeines bestimmt ist, ist die Identität desselben und des Prädikats sowie hierdurch die Urteilsbestimmung selbst als gleichgültig gesetzt. Diese Einheit des Inhalts als der mit der negativen Reflexion-in-sich des Subjekts identischen Allgemeinheit macht die Urteilsbeziehung zu einer notwendigen.

Zusatz. Der Fortgang vom Reflexionsurteil der Allheit zum Urteil der Notwendigkeit findet sich insofern schon in unserem gewöhnlichen Bewußtsein, als wir sagen: Was allen zukommt, das kommt der Gattung zu und ist deshalb notwendig. Wenn wir sagen: alle Pflanzen, alle Menschen usw., so ist dies dasselbe, als ob wir sagen: die Pflanze, der Mensch usw.