A. Das Recht

a. Eigentum
§ 488

Der Geist in der Unmittelbarkeit seiner für sich selbst seienden Freiheit ist einzelner, aber der seine Einzelheit als absolut freien Willen weiß; er ist Person, das Sichwissen dieser Freiheit, welches als in sich abstrakt und leer seine Besonderheit und Erfüllung noch nicht an ihm selbst, sondern an einer äußerlichen Sache hat. Diese ist gegen die Subjektivität der Intelligenz und der Willkür als ein Willenloses ohne Recht und wird von ihr zu ihrem Akzidens, der äußerlichen Sphäre ihrer Freiheit gemacht, - Besitz. 10/306

§ 489

Das für sich bloß praktische Prädikat des Meinigen, welches die Sache durch das Urteil des Besitzes zunächst in der äußerlichen Bemächtigung erhält, hat aber hier die Bedeutung, daß ich meinen persönlichen Willen in sie hineinlege. Durch diese Bestimmung ist der Besitz Eigentum, der als Besitz Mittel, als Dasein der Persönlichkeit aber Zweck ist.

§ 490

In dem Eigentum ist die Person mit sich selbst zusammengeschlossen. Aber die Sache ist eine abstrakt äußerliche und Ich darin abstrakt äußerlich. Die konkrete Rückkehr meiner in mich in der Äußerlichkeit ist, daß Ich, die unendliche Beziehung meiner auf mich, als Person die Repulsion meiner von mir selbst bin und in dem Sein anderer Personen, meiner Beziehung auf sie und dem Anerkanntsein von ihnen, das gegenseitig ist, das Dasein meiner Persönlichkeit habe.

§ 491

Die Sache ist die Mitte, durch welche die Extreme, die in dem Wissen ihrer Identität als freier zugleich gegeneinander selbständiger Personen sich zusammenschließen. Mein Wille hat für sie sein bestimmtes erkennbares Dasein in der Sache durch die unmittelbare körperliche Ergreifung des Besitzes oder durch die Formierung oder auch durch die bloße Bezeichnung derselben.

§ 492

Die zufällige Seite am Eigentum ist, daß ich in diese Sache meinen Willen lege; insofern ist mein Wille Willkür, so daß ich ihn ebensogut darein legen kann oder nicht, und herausziehen kann oder nicht. Insofern aber mein Wille in einer Sache liegt, kann nur ich selbst ihn herausziehen, und sie kann nur mit meinem Willen an einen anderen übergehen, dessen Eigentum sie ebenso nur mit seinem Willen wird; - Vertrag. 10/307