b. Die Absicht und das Wohl
§ 505

Die Handlung hat 1. nach ihrem empirisch-konkreten Inhalt eine Mannigfaltigkeit besonderer Seiten und Zusammenhänge; das Subjekt muß der Form nach die Handlung nach 10/313 ihrer wesentlichen, diese Einzelheiten in sich befassenden Bestimmung gewußt und gewollt haben; - Recht der Absicht. - Der Vorsatz betrifft nur das unmittelbare Dasein, die Absicht aber das Substantielle und den Zweck desselben. 2. Das Subjekt hat ebenso das Recht, daß die Besonderheit des Inhalts in der Handlung, der Materie nach, nicht eine ihm äußerliche sei, sondern die eigene Besonderheit des Subjekts, seine Bedürfnisse, Interessen und Zwecke enthalte, welche in einen Zweck gleichfalls zusammengefaßt, wie in der Glückseligkeit (§ 479), sein Wohl ausmachen; - das Recht des Wohls. Die Glückseligkeit ist vom Wohl nur dadurch unterschieden, daß erstere als ein unmittelbares Dasein überhaupt, letzteres aber als berechtigt in Beziehung auf die Moralität vorgestellt wird.

§ 506

Aber die Wesentlichkeit der Absicht ist zunächst die abstrakte Form der Allgemeinheit, und an der empirisch-konkreten Handlung kann die Reflexion diese und jene besondere Seite in diese Form setzen und damit als wesentlich zur Absicht machen oder die Absicht auf sie einschränken, wodurch die gemeinte Wesentlichkeit der Absicht und die wahrhafte der Handlung in den größten Widerspruch (wie eine gute Absicht bei einem Verbrechen) gesetzt werden können. - Ebenso ist das Wohl abstrakt und kann in dies oder jenes gesetzt werden; es ist als diesem Subjekte angehörig überhaupt etwas Besonderes.